Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1992Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ritzen, Rillen und Heften,
Verarbeitung von Wellpappe,
Qualitätsbestimmung (Duplex, Triplex usw.),
Grammaturbestimmung und Feststellung der Laufrichtung,
Zuschneiden (Pappschere, Schnellschneider und Kreisschere),
Zurichten einer Stanzform (Tiegel, Autoplatine),
Einrichten einer Stanzmaschine und Faltschachtelmaschine,
Plakate mit oder ohne Einschlag kaschieren und Spiegelkaschierung und
Verbändeln von Rohkartonagen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind Meisterarbeiten auszuführen, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
Ein Karton aus Vollpappe (geritzt oder gerillt oder geheftet),
ein Wellpappeversandkarton, lappenstoßend (geheftet oder geleimt),
ein Luxuskarton mit angehängtem Deckel und Seidenband, abfallendes Vorderteil mit Hals überzogen und auskaschiert,
ein Display mit Aufstellvorrichtung laut Zeichnung,
Einrichten einer Stanzform mit Probelauf,
Zurichten einer Stanzform auf Autoplatine,
Einrichten einer Faltschachtelklebemaschine mit Probelauf (Parallelklebung sowie Blitzboden) und
zwei weitere Musterkartonagen (Zuschnitte).
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12078812
Alte Dokumentnummer
N5199223658J