Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.11.1992 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 685/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.11.199231.01.2004 BGBl. Nr. 685/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 685/1992

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Ritzen, Rillen und Heften,
  2. Ziffer 2
    Verarbeitung von Wellpappe,
  3. Ziffer 3
    Qualitätsbestimmung (Duplex, Triplex usw.),
  4. Ziffer 4
    Grammaturbestimmung und Feststellung der Laufrichtung,
  5. Ziffer 5
    Grundrißzeichnen,
  6. Ziffer 6
    Zuschneiden (Pappschere, Schnellschneider und Kreisschere),
  7. Ziffer 7
    Abrunden,
  8. Ziffer 8
    Zurichten einer Stanzform (Tiegel, Autoplatine),
  9. Ziffer 9
    Einrichten einer Stanzmaschine und Faltschachtelmaschine,
  10. Ziffer 10
    Plakate mit oder ohne Einschlag kaschieren und Spiegelkaschierung und
  11. Ziffer 11
    Verbändeln von Rohkartonagen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind Meisterarbeiten auszuführen, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
    1. Ziffer eins
      Ein Karton aus Vollpappe (geritzt oder gerillt oder geheftet),
    2. Ziffer 2
      ein Wellpappeversandkarton, lappenstoßend (geheftet oder geleimt),
    3. Ziffer 3
      ein Luxuskarton mit angehängtem Deckel und Seidenband, abfallendes Vorderteil mit Hals überzogen und auskaschiert,
    4. Ziffer 4
      ein Display mit Aufstellvorrichtung laut Zeichnung,
    5. Ziffer 5
      Einrichten einer Stanzform mit Probelauf,
    6. Ziffer 6
      Zurichten einer Stanzform auf Autoplatine,
    7. Ziffer 7
      Einrichten einer Faltschachtelklebemaschine mit Probelauf (Parallelklebung sowie Blitzboden) und
    8. Ziffer 8
      zwei weitere Musterkartonagen (Zuschnitte).
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007263

Dokumentnummer

NOR12078812

Alte Dokumentnummer

N5199223658J