Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1992Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Grundrißzeichnung 1 : 1), die Erstellung eines Standbogens mit 16 Nutzen und die Erstellung eines Entwurfes für Display zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Grundrißzeichnung 1 : 1), die Erstellung eines Standbogens mit 16 Nutzen und die Erstellung eines Entwurfes für Display zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12078815
Alte Dokumentnummer
N5199223661J