Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 540/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 540/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Ausfuhr; Überlassung von Waren im Zollausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 540/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1992

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Absatz 2, einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,Die Bewilligungspflicht nach Absatz eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      die Ausfuhr von im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
    2. Litera b
      die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
      1. Ziffer eins
        des Abschnittes römisch zwei - Teil A der Ausfuhrliste,
      2. Ziffer 2
        des Abschnittes römisch zwei - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
      3. Ziffer 3
        des Abschnittes römisch drei der Ausfuhrliste auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen zur Verbringung in ein anderes Land als das bei der Ausfuhr aus Österreich angegebene Bestimmungsland;
    3. Litera c
      die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
    4. Litera d
      die Ausfuhr
      1. Ziffer eins
        von im Abschnitt römisch drei der Ausfuhrliste genannten Waren im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
      2. Ziffer 2
        im Reiseverkehr von
        • Strichaufzählung
          Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß Paragraph 27, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
        • Strichaufzählung
          Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 Stück pro Person,
        • Strichaufzählung
          Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 100 Stück pro Person.
      Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Armenien, Aserbaidschan, Libyen, Somalia, Südafrika oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 3,Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapier/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
  3. Absatz 4,Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte römisch eins - römisch drei der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 443/1986, Sportgewehr

Gesetzesnummer

10007265

Dokumentnummer

NOR12078818

Alte Dokumentnummer

N5199223796J