Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung
(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)
StF: BGBl. Nr. 680/1992
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6, mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Türkei
vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei *1) angeführt wird,
sind wie folgt übereingekommen:
(Anm.: Präambel zum Abkommen)Anmerkung, Präambel zum Abkommen)
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei
vom Wunsche beseelt, eine technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft zwischen beiden Ländern ins Leben zu rufen und zu entwickeln,
zum Zwecke der Förderung des wirtschaftlichen Wachstumsprozesses der türkischen Landwirtschaft,
in Berücksichtigung des Wunsches beider Partner, diesen Prozeß mittels konkreter Maßnahmen zu unterstützen
kommen überein, wie folgt zusammenzuarbeiten:
(Anm.: Präambel zur Absichtserklärung)Anmerkung, Präambel zur Absichtserklärung)
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang I = Anlage 1
Anhang II = Anlage 2
Absichtserklärung = Anlage 3
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992
Dokumentnummer
NOR11007381
Alte Dokumentnummer
N5199223894J