Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland EG (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.Paragraph eins, (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland EG (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller zwischen dem 1. und 31. Dezember 1992 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12078832
Alte Dokumentnummer
N5199223973J