Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.1992 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 735/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.199214.04.1993 BGBl. Nr. 735/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 735/1992

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 keine der in Paragraph 2, erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007267

Dokumentnummer

NOR12078834

Alte Dokumentnummer

N5199223975J