Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1992 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 735/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.199214.04.1993 BGBl. Nr. 735/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 735/1992

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4, (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Jänner 1993 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Verteilung zu bringen.

Gesetzesnummer

10007267

Dokumentnummer

NOR12078835

Alte Dokumentnummer

N5199223976J