Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Veranlagung in Aktien ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:Abweichend von Absatz eins, ist folgendes zulässig:
in unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden undin unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 glaubhaft dargelegt werden.im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, glaubhaft dargelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR12078842
Alte Dokumentnummer
N5199224073J