Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1993 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 793/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199328.02.2013 BGBl. Nr. 793/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 793/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2013

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Tankstellen müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von mindestens 80% zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“). Für Zapfsäulen mit gleichen Kraftstoffen dürfen eine gemeinsame Gasrückführung und ein gemeinsamer Lagerbehälter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung des Absatz eins, ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur Gasrückführung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Das System zur Gasrückführung muß 1 sachgemäß eingebaut sein (Anlage) und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Schlagworte

Schlauchleitung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10007271

Dokumentnummer

NOR12078851

Alte Dokumentnummer

N5199224141J