Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2013Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre, wenn sie einen jährlichen Umsatz an Kraftstoffen von mehr als einer Million Liter aufweisen, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12078852
Alte Dokumentnummer
N5199224142J