Kurztitel
GATT - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - Änd.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 784/1992Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1992,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 1998,)
Text
(Übersetzung)
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Wien, am 8. 5. 1992
Unter Bezugnahme auf Artikel IX Abs. 5 (a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel I Abs. 1 (c) des Übereinkommens angeführt ist. Unter Bezugnahme auf Artikel römisch neun Absatz 5, (a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel römisch eins Absatz eins, (c) des Übereinkommens angeführt ist.
Die Berichtigung betrifft zwei Anpassungen auf Grund der organisatorischen Umstrukturierung auf Bundesebene gemäß der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, die am 1. Februar 1991 in Kraft trat.
Keine der notifizierten Änderungen beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens oder beeinträchtigt die Ausgewogenheit der Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1990 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1990,