Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 810/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt Paragraph 3, Der sachliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt
die Wahrnehmung von Aufgaben der Wasserstraßendirektion vor Ort, insbesondere die Durchführung der Wehraufsicht, der Gewässerzustandsaufsicht, der Aufsicht bei Projekten, deren Ausführung gemäß den §§ 6 oder 9 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 11/1992, an andere Rechtsträger übertragen worden ist, die Mitwirkung an Aufgaben der Hydrographie und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens,die Wahrnehmung von Aufgaben der Wasserstraßendirektion vor Ort, insbesondere die Durchführung der Wehraufsicht, der Gewässerzustandsaufsicht, der Aufsicht bei Projekten, deren Ausführung gemäß den Paragraphen 6, oder 9 des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992,, an andere Rechtsträger übertragen worden ist, die Mitwirkung an Aufgaben der Hydrographie und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens, die Beobachtung und fachliche Qualifizierung aller für die Aufgabenwahrnehmung der Wasserstraßendirektion maßgeblichen Umstände und
die Bereitstellung von Informationen für die Planungen und Entscheidungen der Wasserstraßendirektion.
Dokumentnummer
NOR12078862
Alte Dokumentnummer
N5199224274J