Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 813/1992Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt. Der Paragraph 5, findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
NOR12078869
alte Dokumentnummer
N5199224286J