Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 825/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
Text
Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
§ 22.Paragraph 22,
Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln. Die Zusammenarbeit der im Paragraph 20, angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40047988