Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 825/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
Text
Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
§ 32.Paragraph 32,
Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes “Verschmelzung von Aktiengesellschaften” des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung” verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des Paragraph 7, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1989,, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes “Verschmelzung von Aktiengesellschaften” des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung” verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40047998