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§ 34a

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 95/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34a heute19.08.2009 BGBl. I Nr. 95/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Teilbetrieb Verschub

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben ist im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung an die ÖBB-Produktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen.
  2. Absatz 2,Das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur AG als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Produktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben durch Erhöhung der Stammeinlage der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40110045