Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.2005 bis 18.08.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.200518.08.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009

Index

56/03 ÖBB

Text

Schieneninfrastrukturvorhaben

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 31, übertragenen Aufgaben und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer “Brenner Eisenbahn GmbH” übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist jeweils die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Bund fördert die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem sechsjährigen Rahmenplan. Über die Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen.

Schlagworte

Planungsfortschritt, Rationalisierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40048009