Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Besonderes regionales Interesse
§ 44.Paragraph 44,
Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
Schlagworte
Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR40110033