Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 825/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
Text
Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2)Absatz 2,Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Schlagworte
Spaltungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40047973