Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.12.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 730/1992 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.12.199231.12.1994 BGBl. Nr. 730/1992 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 730/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten Wien, am 4. September 1992

Sehr geehrter Herr

Ich beehre mich auf das Bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992 sowie die Kontakte, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um das obenerwähnte Abkommen anzupassen, Bezug zu nehmen.

Während dieser Kontakte wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß es sich auf Grund der gewonnenen Erfahrungen als angebracht erweist, das österreichische Zollzugeständnis betreffend Unternummer 0208 20 - Froschschenkel - des österreichischen Zolltarifs, wie es im Anhang römisch eins a des Abkommens enthalten ist, zurückzunehmen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Josef Mayer

Ministerialrat

Rene Vochyan

Direktor

Außenhandelsministerium

Politichych Veznu 20

11249 Prag 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSSENHANDEL

PRAG Wien, am 25. September 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß das Bundesministerium für Außenhandel nach Herstellung des Einvernehmens über diese Anpassungen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Ministerium für Landwirtschaft der Tschechischen Republik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Slowakischen Republik, mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Rene Vochyan

Direktor

Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

Wien

Anmerkung

Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die
Abkürzung „die CSFR“ wird durch „die Slowakische Republik“ ersetzt (vgl. BGBl. Nr. 179/1994).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12079095

Alte Dokumentnummer

N5199235898J