Kurztitel
EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 730/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Beachte
Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 178/1994 festgelegt.Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1994, festgelegt.
Text
Anhang Ib
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TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung Menge
Zolltarifs
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0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t
0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t
1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t
2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t
Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.