Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 730/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
NOR12079088
Alte Dokumentnummer
N5199234115J