Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 730/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische Republik - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.
(2)Absatz 2,Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
NOR12082848
Alte Dokumentnummer
N5199435445J