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Anl. 13

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 13 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch dreizehn

AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Bulgarien kraft des Finnland-Bulgarien-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 22 gelten.
Wenn Bulgarien außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 22 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, und wenn diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und wenn Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse aus Finnland wesentlich zu jenen Problemen, welche die Maßnahmen gemäß Artikel 22 auslösen, beitragen oder dies erwartet wird, kann Bulgarien nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch hinsichtlich solcher Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland-Bulgarien

  1. Ziffer 2
    Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. Ziffer 3
    Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
  3. Ziffer 4
    Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Bulgarien

  1. Ziffer 5
    Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
  2. Ziffer 6
    Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
  3. Ziffer 7
    Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR12079163

Alte Dokumentnummer

N5199313141A