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Anl. 4

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch vier

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
  2. Ziffer 2
    Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1994 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
  3. Ziffer 3
    Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1999 auf 45% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2000 auf 30% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2001 auf 15% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
  4. Ziffer 4
    Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:
    1. Litera a
      Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:

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     Bulgarische

    Tarifnummer                        Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03                  Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

                       hauptsächlich für die Beförderung von Personen

                       gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

                       einschließlich Kombinationskraftwagen und

                       Rennwagen:

                       - andere Fahrzeuge mit

                         Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

                         Funkenzündung:

8703.21                - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

                           weniger:

8703.21.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.22                - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

                           aber nicht mehr als 1 500 ccm:

8703.22.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.23                - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

                           aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24                - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

                       - andere Fahrzeuge mit

                         Kolbenverbrennungsmotoren mit

                         Kompressionszündung (Diesel- oder

                         Halbdieselmotoren):

8703.31                - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder

                           weniger:

8703.31.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.32                - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

                           aber nicht mehr als 2 500 ccm:

8703.32.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.33                - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:

8703.33.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.90                - andere:

8703.90.10             - - Personenkraftfahrzeuge

  1. Litera b
    Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1994 wird die Steuer auf 8% reduziert;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1996 wird die Steuer auf 4% reduziert;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1998 wird die verbleibende Steuer abgeschafft:

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     Bulgarische

    Tarifnummer                        Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03                  Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

                       hauptsächlich für die Beförderung von Personen

                       gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

                       einschließlich Kombinationskraftwagen und

                       Rennwagen:

                       - andere Fahrzeuge mit

                         Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

                         Funkenzündung:

8703.23                - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

                           aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24                - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10             - - - Personenkraftfahrzeuge

  c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-

     und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:

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     Bulgarische

    Tarifnummer                        Warenbeschreibung

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33.04                  Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

                       (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

                       Sonnenschutz- oder

                       Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen

                       für die Hand- oder Fußpflege.

33.05                  Zubereitungen für die Haarbehandlung

33.06                  Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,

                       einschließlich Haftpasten und Haftpulver für

                       Zahnprothesen.

33.07                  Zubereitete Rasiermittel (einschließlich

                       pre-shave und after-shave-Artikel),

                       Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,

                       Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,

                       Kosmetik oder Toilettezubereitungen,

                       anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch

parfümiert oder mit desinfizierenden

Eigenschaften.

  1. Litera d
    Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR12079152

Alte Dokumentnummer

N5199313130A