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Anl. 6

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch sechs

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

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HS-Warennummer                     Warenbezeichnung

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   27.02               Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

                       Gagat (Jet):

   2702.10             - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

                         agglomeriert

  1. Ziffer 2
    Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

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HS-Warennummer                     Warenbezeichnung

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   27.09               Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

   27.10               Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

                       ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

                       noch inbegriffene Zubereitungen, die

                       70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

                       aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

                       diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

                       Zubereitungen bilden

                       - teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

                         reduziertes Rohöl

                       - Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

                       - Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

   96.03               Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

                       solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

                       oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

                       nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

                       Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

                       und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

                       und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

                       Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

                       ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03               Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

                       und Pinsel, die Teile von Maschinen

                       darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

                       Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR12079156

Alte Dokumentnummer

N5199313134A