Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1993Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang römisch zehn festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.
Dokumentnummer
NOR12079119
Alte Dokumentnummer
N5199313097A