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Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 15

Zahlungen

  1. Ziffer eins
    Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
  3. Ziffer 3
    Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels römisch acht des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Bulgarien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Bulgariens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR12079122

Alte Dokumentnummer

N5199313100A