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Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

  1. Ziffer eins
    Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
  2. Ziffer 2
    Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang römisch elf festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
  3. Ziffer 3
    Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang römisch elf festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Bulgariens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang römisch dreizehn vorgesehenen Informationsaustausch.
  5. Ziffer 5
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR12079126

Alte Dokumentnummer

N5199313104A