Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1993Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Text
Artikel 38
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Bulgarien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Juli 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.
Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens in Kraft getreten ist.
Dokumentnummer
NOR12079145
Alte Dokumentnummer
N5199313123A