Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1993Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.Vorbehaltlich Anhang römisch fünf schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.
Dokumentnummer
NOR12079114
Alte Dokumentnummer
N5199313092A