Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1993Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.Vorbehaltlich Anhang römisch sieben werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.Vorbehaltlich Anhang römisch acht werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Dokumentnummer
NOR12079116
Alte Dokumentnummer
N5199313094A