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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 640/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 640/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':

  1. Litera a
    mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnnen worden sind,
  2. Litera b
    pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
  3. Litera c
    lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
  4. Litera d
    Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
  5. Litera e
    Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
  6. Litera f
    Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
  7. Litera g
    Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
  8. Litera h
    Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang römisch eins,
  9. Litera i
    Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
  10. Litera j
    Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Gesetzesnummer

10007289

Dokumentnummer

NOR12079177

Alte Dokumentnummer

N5199313157A