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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 910/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 16

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

  1. Litera a
    Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
  2. Litera b
    Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.
  3. Litera c
    Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums übersteigt.

Schlagworte

Lohnhöhe, Arbeitgeberanteil

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007297

Dokumentnummer

NOR12079232

Alte Dokumentnummer

N5199313294A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A3/NOR12079232