Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 10 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ANHANG römisch zehn
AUDIOVISUELLE DIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    389 L 0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Amtsblatt Nummer L 298 vom 17. 10. 1989, Seite 23), berichtigt in Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.
      Eine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden.
    2. Litera b
      Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
      „Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen.“

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079672

Alte Dokumentnummer

N5199318618L