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Art. 101

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 101

  1. Absatz eins,An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

    Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.

  2. Absatz 2,Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079634

Alte Dokumentnummer

N5199318580L