Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 108Artikel 108
Text
ABSCHNITT 2
ÜBERWACHUNGSVERFAHREN
Artikel 108
(1)Absatz eins,Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2)Absatz 2,Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:
Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079641
Alte Dokumentnummer
N5199318587L