Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 36
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2)Absatz 2,Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen römisch neun bis römisch elf enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079569
Alte Dokumentnummer
N5199318515L