Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Text
KAPITEL 3
SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Artikel 65
(1)Absatz eins,Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang römisch sechzehn enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2)Absatz 2,Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang römisch siebzehn enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079598
Alte Dokumentnummer
N5199318544L