Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Text
Artikel 69
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.
Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(2)Absatz 2,Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang römisch achtzehn enthalten.
Schlagworte
Grundlohn, Grundgehalt, Mindestlohn, Mindestgehalt
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079602
Alte Dokumentnummer
N5199318548L