Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Text
KAPITEL 4
STATISTIK
Artikel 76
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.
(3)Absatz 3,Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang römisch 21 enthalten.
(4)Absatz 4,Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079609
Alte Dokumentnummer
N5199318555L