Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
FREIER WARENVERKEHR
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2)Absatz 2,Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3)Absatz 3,Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für die
Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079541
Alte Dokumentnummer
N5199318487L