Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Text
TEIL VIITEIL römisch sieben
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
STRUKTUR DER ASSOZIATION
ABSCHNITT 1
DER EWR-RAT
Artikel 89
(1)Absatz eins,Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3)Absatz 3,Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079622
Alte Dokumentnummer
N5199318568L