Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage
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(§ 5)
Emissionsmessungen
Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im § 5 letzter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 5, letzter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
Einzelmessungen
Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861 „Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases - Gravimetrisches Verfahren'' vom 1. April 1984 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12079277
Alte Dokumentnummer
N5199315391L