Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
30.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 130.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.01.1993BGBl. Nr. 63/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                           Anlage

                                                           ------

                                                           (§ 5)

Emissionsmessungen

  1. Ziffer eins
    Kontinuierliche Messungen
    1. Litera a
      Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
    2. Litera b
      Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
    3. Litera c
      Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 5, letzter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
    4. Litera d
      Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
      1. Sub-Litera, a, a
        ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
      3. Sub-Litera, c, c
        ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  2. Ziffer 2
    Einzelmessungen
    1. Litera a
      Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861 „Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases - Gravimetrisches Verfahren'' vom 1. April 1984 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
    2. Litera b
      Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
    3. Litera c
      Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
    4. Litera d
      Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

Gesetzesnummer

10007302

Dokumentnummer

NOR12079277

Alte Dokumentnummer

N5199315391L