Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
Brennen von Zementklinker
in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer,
in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
Weiterverarbeitung des Zementklinkers,
Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Dokumentnummer
NOR12079271
Alte Dokumentnummer
N5199315385L