Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,
Text
§ 3. Anlagen zur Zementerzeugung sind derart zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 bei Einsatz von konventionellen Brennstoffen (§ 2 Abs. 1 LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19), auch unter Zusatz von Altreifen und Gummischnitzeln, folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden: Paragraph 3, Anlagen zur Zementerzeugung sind derart zu betreiben, daß nach Maßgabe des Paragraph 4, bei Einsatz von konventionellen Brennstoffen (Paragraph 2, Absatz eins, LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19), auch unter Zusatz von Altreifen und Gummischnitzeln, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ................... 50 mg/m3
davon an Konzentrationen besonderer Stoffe
und ihrer Verbindungen (Staubinhaltsstoffe
und Dampfphasen)
a) Cadmium, Thallium und Beryllium ........ je 0,1 mg/m3
b) Cadmium, Thallium und Beryllium
insgesamt .............................. 0,2 mg/m3
c) Arsen, Cobalt, Nickel und Blei insgesamt 1,0 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen:
a) Schwefeldioxid (SO2) ................... 200 mg/m3
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,
die nachweislich durch sulfidhältige
Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid
in Form von Pyrit oder Markasit) im
Rohmaterial verursacht wird, ist
zulässig, wobei jedoch ein Wert
von 400 mg/m3 nicht überschritten
werden darf.
b) Stickstoffoxide (berechnet als NO2) .... 500 mg/m3
Die Massenkonzentrationen sind auf das Volumen des Abgases bei 0 Grad C und 1013 mbar, bezogen auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff, abzüglich des Volumens des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge zu beziehen.