Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.01.1993BGBl. Nr. 63/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, (1) Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie Verwendung von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen). Für andere Emissionsquellen (wie Schütttrichteröffnungen) hat die Behörde im Einzelfall die nach den örtlichen Gegebenheiten und den meteorologischen Bedingungen erforderlichen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen vorzuschreiben.

Schlagworte

Vollast

Gesetzesnummer

10007302

Dokumentnummer

NOR12079273

Alte Dokumentnummer

N5199315387L