Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 63/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.01.1993BGBl. Nr. 63/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5, Der Betriebsanlageninhaber hat

  1. Ziffer eins
    kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, S02 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
  2. Ziffer 2
    Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer eins, angeführten Stoffen im Gesamtstaub der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen und
  3. Ziffer 3
    Einzelmessungen des Gehaltes an Gesamtstaub bei sonstigen definierten Emissionsquellen entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen.
Zur Durchführung der Messungen gemäß Ziffer 2 und 3 sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10007302

Dokumentnummer

NOR12079274

Alte Dokumentnummer

N5199315388L