Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher Paragraph 6, Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 5, sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher
bei Messungen gemäß § 5 Z 1 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 4 Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,bei Messungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
bei Messungen gemäß § 5 Z 2 und 3 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen)bei Messungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 und 3 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen)
zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12079275
Alte Dokumentnummer
N5199315389L