Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.Paragraph 7, (1) Anlagen zur Zementerzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 bezeichneten Anlagen gilt § 3 Z 2 lit. b nicht; diese Anlagen müssen ab 31. Dezember 1996 so betrieben werden, daß die NO-Emission 1000 mg/m3 nicht überschreitet.Für die im Absatz eins, bezeichneten Anlagen gilt Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, nicht; diese Anlagen müssen ab 31. Dezember 1996 so betrieben werden, daß die NO-Emission 1000 mg/m3 nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Die Pflicht des Inhabers einer im Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlage zu kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß § 5 Z 1 beginnt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.Die Pflicht des Inhabers einer im Absatz eins, bezeichneten Betriebsanlage zu kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, beginnt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12079276
Alte Dokumentnummer
N5199315390L